Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Dublin ist tot, lang lebe Dublin?

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Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Dublin ist tot, lang lebe Dublin? simon Mi., 14.08.2024 – 13:30 Artikel 13. August 2024 Lara Hoeft Sosf: Die Schweiz ist über die Dublin-III-Verordnung am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) beteiligt. Was verbirgt sich dahinter?Lara Hoeft: Als «Herzstück» des GEAS beinhaltet die Dublin-III-Verordnung Vorschriften zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Das Dublin-System soll sicherstellen, dass für jede Person genau ein Mitgliedstaat zuständig ist. Gleichzeitig soll es verhindern, dass Asylsuchende entweder parallel oder hintereinander mehrere Asylanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten stellen. Kennzeichnend für das Dublin-Regime ist, dass die Asylsuchenden nicht selbst entscheiden können, in welchem Land sie ein Asylverfahren durchlaufen möchten. Das System basiert auf der Annahme, dass die Schutzsysteme in allen Mitgliedstaaten gleich sind. Beispiele wie Kroatien, Griechenland, Bulgarien und Lettland zeigen jedoch eine andere Realität. Im Zuge der GEAS-Reform wird aus der Dublin-III-Verordnung neu die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMV). Ist das nur alter Wein in neuen Schläuchen oder gibt es grundlegende Änderungen?Der Wein ist schon lange alt, wird nun aber noch ungeniessbarer. Alle grundlegenden Prinzipien des Dublin-System, insbesondere das Verantwortungsprinzip, bleiben bestehen. An den bekannten Problemen wird sich also nichts ändern: Diejenigen Staaten, die die Einreise von Asylsuchenden erlaubt oder nicht verhindert haben, werden auch weiterhin für daraus resultierende Asylanträge zuständig sein. Und das sind und bleiben in der Regel die Länder an den Aussengrenzen. Was ändert sich darüber hinaus?An vielen Stellen werden erhebliche Verschärfungen eingeführt, vor allem bei den Fristen. Aktuell erlischt beispielsweise die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats, wenn die asylsuchende Person den Schengenraum für drei Monate verlassen hat. Diese Frist wird auf neun Monate erhöht. Ist eine Person mit einem Visum eingereist, ist der Visum ausstellende Mitgliedstaat im Moment noch sechs Monate nach Ablauf des Visums für ein allfälliges Asylgesuch zuständig. In der AMMV wird diese Frist auf 18 Monate verlängert.Eine weitere deutliche… 

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