Wie die SVP die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung untergraben will

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Wie die SVP die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung untergraben will simon Di., 02.06.2026 – 10:39 Artikel 2. Juni 2026 Corinne Reber In seiner am 18. März 2026 eingereichten Motion «Kantonsbeschwerderecht in Asylsachen» (26.3165) will Ständerat Jakob Stark (SVP) den Bundesrat damit beauftragen, die gesetzlichen Grundlagen anzupassen, damit Verfügungen des Staatssekretariats für Migration (SEM), die Gesuche um Asyl, vorläufige Aufnahme und vorübergehenden Schutz gutheissen, durch die Kantone beim Bundesverwaltungsgericht, insbesondere zwecks Überprüfung der Rechtmässigkeit, angefochten werden können. Begründet wird diese Forderung damit, dass Kantone unter der angeblich zu grosszügigen Schutzgewährung des SEM leiden und deshalb die Möglichkeit erhalten sollen, gutheissende Entscheide anzufechten. Als einziges Beispiel wird die Praxis zur Asylgewährung an afghanische Frauen und Mädchen herangezogen.  Der nachfolgende Artikel untersucht die in der Begründung der Motion aufgebrachten Argumente und unterzieht sie einem Fakten-Check: Kein Rechtsschutzinteresse der KantoneZunächst suggeriert Stark in seiner Begründung, dass es eine Eigenart des Asyl- und Ausländerbereichs sei, dass nur gegen die zu Ungunsten der gesuchstellenden Person ergangenen Verfügungen Beschwerde erhoben werden kann. Tatsächlich ist dies jedoch im Verwaltungsrecht – dem auch das Asyl- und Ausländerrecht angehört – absolut üblich, zumal es für ein Beschwerderecht der Parteistellung, einer besonderen Betroffenheit durch die angefochtene Verfügung sowie eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung bedarf (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Letzteres entfällt in der Regel, wenn der Entscheid das gestellte Gesuch gutheisst. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen gutheissende Entscheide wird in der Praxis nur gewährt, wenn der Entscheid die Rechte Dritter verletzt bzw. Dritte ein «schutzwürdiges Interesse» an der Aufhebung und Änderung des Entscheids darlegen können. Bei Gemeinwesen wird vom Bundesgericht für die Beschwerdelegitimation vorausgesetzt, dass diese durch den angefochtenen Entscheid «gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen» ist (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 46 f; BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 406 f. mit Hinweisen).  Das Asylverfahren liegt in… 

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