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Geraer Verwaltungsrichter fallen seit vielen Jahren dadurch auf, dass sie Klagen Schutzsuchender in einer massiv über dem Bundesdurchschnitt liegenden Weise abweisen.
Wie gravierend diese Abweichungen sind, hat die Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken aus dem Jahr 2023 zutage gebracht. Die Kleine Anfrage befasste sich u.a. mit erheblichen Abweichungen verwaltungsgerichtlicher Asylentscheidungen vom Bundesdurchschnitt. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VG) Gera ein ganz besonderes Augenmerk gelegt, da dieses bereits zum damaligen Zeitpunkt durch seine negative Entscheidungspraxis aufgefallen war. PRO ASYL hat die uns vorliegenden Entscheidungen des VG Gera analysiert und es zeigt sich, dass die Richter geschickt und (vermutlich) gezielt die Einschränkungen des Asylprozessrechts nutzen, um Menschen Schutz zu verweigern.
Negativentscheidungen zuungunsten Geflüchteter weit über dem Bundesdurchschnitt
Die Antwort auf die Kleine Anfrage weist alarmierende Zahlen auf (S. 76 ff.). Hier einige Beispiele:
Bei Dublin-Entscheidungen in Bezug auf Italien, bei denen es darum geht, ob das Asylverfahren in Deutschland oder Italien durchzuführen ist und die Betroffenen in diesem Fall nach Italien abgeschoben werden dürfen, lag die Erfolgsquote zwischen 2015 und 2021 beim VG Gera bei nur 0,4 Prozent gegenüber 31,4 Prozent der bundesdurchschnittlichen Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte im selben Zeitraum. Die hohe Erfolgsquote im Bundesdurchschnitt war dem Umstand geschuldet, dass zahlreiche Verwaltungsgerichte davon ausgingen, dass in Italien erhebliche Mängel bei der Versorgung Geflüchteter herrschten, die – zumindest bei besonders Schutzbedürftigen wie etwa alleinstehenden Frauen oder Familien mit kleinen Kindern – eine Abschiebung nach Italien ausschlossen. Demgegenüber lehnten die Richter des VG Gera selbst bei diesen Personengruppen Rechtsmittel gegen drohende Dublin-Abschiebungen ab.
Solche Abweichungen können nicht mit besonderen Fallkonstellationen oder ähnlichen Begründungen abgewiegelt werden.
In Bezug auf Dublin-Entscheidungen zu Malta – wo ähnliche Mängel in den Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende bestanden – lag die Erfolgsquote beim VG Gera im gesamten Zeitraum 2015 bis 2017 (bei insges. 14 Verfahren) bei glatten 0 Prozent. Im Bundesdurchschnitt lag die Erfolgsquote hier in2015 bei 41 Prozent, 2016 bei 66,7 Prozent und 2017 bei 55,4 Prozent. Solche Abweichungen können nicht mit besonderen Fallkonstellationen oder ähnlichen Begründungen abgewiegelt werden.
Ähnlich stellt sich die Diskrepanz in Bezug auf Entscheidungen zu verschiedenen – vorwiegend afrikanischen – Herkunftsländern dar.
So lag bei Eritrea die Erfolgsquote bei insgesamt 574 Verfahren im Zeitraum 2014–2023 bei dem VG Gera bei 3,4 Prozent gegenüber 14.329 Verfahren bundesweit bei einer durchschnittlichen etwa fünfmal so hohen Erfolgsquote von 15,56 Prozent.
In Bezug auf Äthiopien lag die Erfolgsquote beim VG Gera bei insgesamt 134 Verfahren im Zeitraum 2014–2023 bei unter 1,24 Prozent gegenüber bundesweit demgegenüber bei 21,28 Prozent (in insgesamt 12.086 Verfahren).
Diese und weitere Zahlen zur Rechtsprechung des VG Gera aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Linken sind in dem Magazin Bleib dran des Programms »WIR – Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt« vom März 2023 grafisch aufbereitet (S. 12 ff. ).
Unangreifbarkeit der Gerichtsentscheidungen auf Grund restriktiven Sonderprozessrechts im Asylbereich
Das perfide an den Entscheidungen des VG Gera ist dabei nicht nur, dass sie für die Betroffenen negativ ausfallen, sondern auch, dass sie so verfasst sind, dass man sie mit den eingeschränkten Berufungszulassungsgründen des Asylprozessrechts nicht angreifen kann.
78 Absatz 3 AsylG lässt Berufungen nur zu, wenn die »Rechtssache grundsätzliche Bedeutung« hat, die erstinstanzliche Entscheidung »von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht« oder wenn Verfahrensmängel, allen voran die Verletzung rechtlichen Gehörs, zu gewärtigen sind. Der in § 124 VwGO für das Verwaltungsrecht im Übrigen geltende wichtige Zulassungsgrund der »ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils« ist in dem begrenzten Katalog der Zulassungsgründe des § 78 Absatz 3 AsylG demgegenüber nicht enthalten.
Asylrichter*innen können sich dies zunutze machen und ihre Urteile ohne Weiteres so formulieren, dass sie einer oberverwaltungsgerichtlichen Prüfung unzugänglich sind, selbst wenn sie eklatant unrichtig sind. Eine Analyse von PRO ASYL der Urteile des VG Gera zeigt genau diese Vorgehensweise.
Missbrauchsanfälligkeit des Sonderprozessrechts durch rechtsgerichtete Richter*innen
Nicht nur die hohe Zahl der negativen Entscheidungen, sondern auch einige andere Faktoren, die ausführlich in einem eigenen Kapitel des Buches »Rechte Richter« von Joachim Wagner aus dem Jahre 2023 und zum Teil auch in einem Artikel des MDR beschrieben sind, ließen schon seit einiger Zeit vermuten, dass die dargestellte Entscheidungspraxis auf rechtsgerichteten ausländerfeindlichen Ressentiments beruht.
Dies gilt zum einen für Kontakte der betreffenden Richter zur AfD. So wird in besagtem Buch ausgeführt, dass die fraglichen Geraer Verwaltungsrichter nicht nur regelmäßig in der Gaststätte des AfD-Landtagsabgeordneten Dieter Laudenbach zu Mittag essen, sondern dass der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Bengt Fuchs und der Pressesprecher des Gerichts Bernd Amelung auch auf dessen Wahlpartys erschienen sind. Darüber unterhält Amelung laut Wagner auf Facebook Freundschaften mit dem AfD-Bundestagsabgeordneten Stephan Brandner und dem Geraer Stadtratsvorsitzenden Reinhard Etzrodt, die beide politisch dem Faschisten Bernd Höcke nahestehen.
Zum anderen sind Richter des Verwaltungsgerichts Gera auch mit Rechtsprechung zugunsten rechter Versammlungen und Veranstaltungen aufgefallen. So hat das Gericht beispielsweise mit einem Beschluss vom 11.04.2016 der rechtsextremistischen Gruppierung »Thügida / Wir lieben Ostthüringen« erlaubt, am 20. April – dem Geburtstag Adolf Hitlers – in Jena einen Fackelzug samt anschließender Kundgebung unter dem Motto »Dem linken Terror keine Stadt mehr« durchzuführen. Die Stadt Gera wollte die Versammlung dabei keineswegs verbieten. Sie wollte lediglich erreichen, dass sie nicht ausgerechnet zu diesem symbolträchtigen Datum, sondern einen Tag später stattfindet und hatte dabei argumentiert: »Der geplante Fackelmarsch an diesem Tag würde sich nach seinem Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifizieren und wäre geeignet, durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einzuschüchtern«. Das VG Gera indessen wollte dies nicht gelten lassen und bestritt, dass das Thema der Veranstaltung nur vorgeschoben war und es in Wahrheit um eine Veranstaltung zur Huldigung Adolf Hitlers ging – und genehmigte die Veranstaltung. All dies, obwohl der stellvertretende Anmelder der Veranstaltung sogar das Hitlers Geburtsdatum auf den Fingern tätowiert hat.
Im August 2023 zweifelte das VG Gera in einer waffenrechtlichen Entscheidung sogar inzident die Einstufung des Thüringer AfD-Landesverbandes als gesichert rechtsextrem durch den dortigen Verfassungsschutz an. Hintergrund der Entscheidung war der Entzug von Waffen und Erlaubnisschein eines Thüringer AfD-Mitglieds, bei dem sich die Waffenbehörde unter anderem auf diese Einstufung berufen hatte. Doch das VG Gera unterstellte dem Verfassungsschutz eine »favorisierte Auslegungsvariante« – mit anderen Worten also eine politisch intendierte Entscheidung. Es zog einige durch den Verfassungsschutz ausgelegte Textnachweise der Thüringer AfD heran und versuchte, diese so auszulegen, dass sie aus Sicht des Gerichts nicht mehr als rechtsextrem gelesen werden konnte. Beispielsweise sei deren Forderung nach einer deutlichen Herabsenkung des ohnehin am äußersten Existenzminimum liegenden Versorgungs- und Unterbringungsstandard für Schutzsuchende, die der Verfassungsschutz als einen Nachweis anführt, lediglich als eine zulässige »kritische« Auseinandersetzung des Landessprechers mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz anzusehen. Daher wäre diese Forderung nicht geeignet, nachzuweisen, dass »der gesamte Landesverband der AfD in Wahrheit bewusst unter Verstoß gegen die Maßgaben des Art. 1 GG gefordert habe, die staatlichen Leistungen für Asylbewerber unter das menschenwürdige Existenzminimum abzusenken«.
»Kann das Weib nicht endlich in ihre Heimat zwangsverheiratet werden?«
Richter Bengt Fuchs, Vizepräsident des VG Gera
Neue Veröffentlichungen offenbaren blanken Rassismus
Wurde dort zumindest noch versucht, einen Anschein von Rechtsstaatlichkeit zu wahren, so wurde zumindest dem Vizepräsidenten des VG Gera, Richter Bengt Fuchs, diese Maske herabgerissen:
Am 28. Juni 2024 hat die Autonome Antifa Freiburg (AAF) aufgedeckt, dass dieser in diversen Chatgruppen der Studentenverbindung Salia Jenensis, welcher er als »Alter Herr« angehört eine ganze Reihe eindeutig rassistischer und menschenverachtender Beiträge gepostet hat. In dem Internetforum »Tradition mit Zukunft« und anschließend in einer Reihe von Facebookgruppen mit ähnlichen Bezeichnungen soll Richter Bengt demnach beispielsweise folgende Äußerungen getätigt haben:
[über Thüringen] »Wer den Quatsch mit den Migranten nicht haben will, zieht zu uns. keine 2 % Ausländer« (7. Mai 2009)
[über Neukölln] »Mir ist es ein Rätsel, wie man als aufrechter Deutscher überhaupt nur einen Tag sich und vor allem seine Kinder den in dem Video gezeigten Verhältnissen aussetzen kann.« (7. Mai 2009)
»Kann das Weib nicht endlich in ihre Heimat zwangsverheiratet werden?« (8. September 2010)
[über gescheiterte Abschiebungen] »Meine Idee, die Typen im Überflug mit ner Transall über ihrer Heimat mit nem Fallschirm abwerfen zu lassen, wird von Mitarbeitern in Ausländerbehörden zwar begrüßt, dürfte aber an Voßkuhle und Consorten scheitern… ;-D« (1. Dezember 2010)
[Vorschlag für eine alternative Bezeichnung für Sinti und Roma] »Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche« (7. August 2019)
Das gesamte Communiqué der AAF zu Richter Bengt Fuchs findet sich hier.
Spätestens mit der Veröffentlichung dieser vor Rassismus nur so sprühenden Äußerungen des Vizepräsidenten zeigt die Causa VG Gera mit aller Deutlichkeit, dass die Abweichungen in der Asylentscheidungspraxis gegenüber dem Bundesdurchschnitt keineswegs Zufall sind, sondern das Sonderprozessrecht im Asylbereich hier zielgerichtet durch rechtsgerichtete, flüchtlingsfeindliche Richter missbraucht worden ist, um Geflüchteten den ihnen zustehenden Schutz zu verwehren.
Als erste Akutmaßnahme nach der Veröffentlichung der AAF wurde Vizepräsident Bengt Fuchs an eine andere Kammer des VG Gera versetzt, die keine Asylentscheidungen, sondern unter anderem Fälle aus dem Straßenverkehrsrecht fällt. Der Präsident des Gerichts kündigte an, dass weitere dienstrechtliche Schritte geprüft würden.
PRO ASYL fordert, dass – wie im Falle des früheren AfD-Bundestagsabgeordneten und Richters Jens Maier, bei dem auch der Bundesgerichtshof durch das Verhalten des extremistischen Richters das Vertrauen in die Rechtspflege schwer beeinträchtigt sah – alle Hebel in Bewegung gesetzt werden, um Richter Bengt Fuchst zunächst in den Ruhestand zu versetzen und anschließend unter Verlust der Pensionsansprüche ganz aus dem Richterdienst zu entfernen.
Weitere Sonderregelungen für Asylprozesse
Auch wenn nun zumindest ein Richter, der offensichtlich das Sonderprozessrecht im Asylbereich ausgenutzt hat, um Geflüchteten den ihnen zustehenden Schutz abzusprechen, keine Asylurteile mehr sprechen darf, bleiben die übrigen Richter des VG Gera, die sich durch ihre extrem hohen Ablehnungsquoten entsprechend verdächtig gemacht haben. Sie sind weiter in Asylkammern tätig und die Sonderregelungen des Asylgesetzes (AsylG) bestehen weiter fort.
Es gibt nicht nur die hier beleuchtete, sondern eine ganze Fülle von Sonderregelungen gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsprozessrecht, die Schutzsuchende schlechter stellen und zum Teil für eine Tendenzrechtsprechung rechtsgerichteter, flüchtlingsfeindlicher Richter*innen anfällig sind.
So sieht § 78 Absatz 1 AsylG vor, dass erstinstanzliche Asylurteile, mit denen die als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wurden, unanfechtbar sind. Die Missbrauchsanfälligkeit dieser Regelung liegt auf der Hand, da sich Verwaltungsrichter*innen mit einer solchen Klageabweisung jeglicher Kontrolle durch die jeweils zuständigen Oberverwaltungsgerichte entziehen können.
Nach § 78 Absatz 2 AsylG steht Betroffenen in den übrigen Fällen ein Berufungsverfahren nur dann zu, wenn die Berufung von dem zuständigen Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Anders als im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht können Verwaltungsrichter*innen also nicht etwa selbst in ihren Urteilen die Berufung zulassen, beispielsweise weil ihr Urteil von oberverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung abweicht. Stattdessen muss – unter Anwaltszwang und damit mit entsprechenden Kosten für die Betroffenen – zunächst ein oftmals hochkomplexer Berufungszulassungsantrag an das zuständige Oberverwaltungsgericht gerichtet werden und in einem sich anschließenden, oftmals sehr zeitaufwändigen Berufungszulassungsverfahren diesem auch stattgegeben werden, um ein Berufungsverfahren zu ermöglichen.
PRO ASYL setzt sich seit jeher dafür ein, das Sonderprozessrecht im Asylrecht abzuschaffen!
Bezüglich dieser letztgenannten Regelung hat der Bundesrat am 03. Juli 2024 einen Gesetzentwurf eingebracht, demgemäß eine Zulassung der Berufung in zwei Konstellationen ohne das beschriebene Zwischenverfahren direkt durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht werden soll.. Dabei geht es zum einen um die Fälle der sogenannten Divergenzrüge – also wenn das erstinstanzliche Urteil von der Rechtsprechung höherer Gerichte abweicht. Zum anderen soll die direkte Zulassung der Berufung durch die Verwaltungsgerichte künftig in Konstellationen möglich sein, in denen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat – was der Fall ist, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage nicht nur für diesen Einzelfall entscheidend ist, sondern das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Das wäre ein Schritt in die richtige Richtung, zumal – und nur mit dieser Begründung wurde der Entwurf eingebracht – damit eine uneinheitliche Rechtsprechung und damit verbundene Rechtsunsicherheit überwunden und die Verwaltungsgerichtsbarkeit entlastet würde. Es ist aber keineswegs ausgemacht, dass dieser Vorschlag tatsächlich umgesetzt wird.
Auch handelt sich bei den geschilderten nur um einige gravierende Beispiele, das Sonderprozessrecht im Asylrecht ist tatsächlich noch viel umfassender.
PRO ASYL, aber auch der Deutsche Anwaltsverein sowie der Republikanische Anwaltsverein setzen sich seit jeher dafür ein, das Sonderprozessrecht im Asylrecht abzuschaffen. So hat etwa der Ausschuss Migrationsrecht des Deutschen Anwaltsvereins im April 2022 in einer Initiativstellungnahme die Streichung des § 78 AsylG gefordert, um die einschränkungslose Anwendung des für Betroffene weitaus freundlicheren und weniger missbrauchsanfälligen § 124 VwGO zu ermöglichen.
Das würde es rechten, rassistischen Richtern deutlich schwerer machen, falsche, aber berufungszulassungsfeste Urteile zu verfassen, über denen nur noch »der blaue Himmel« schwebt. Betroffenen würden so die gleichen zweitinstanzlichen Kontrollmöglichkeiten an die Hand gegeben, die im gesamten übrigen Verwaltungsrecht üblich sind.
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