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Vorbei an Bundesrat und Bundestag hat die Bundesregierung erstmals per Rechtsverordnung, und damit aus Sicht von PRO ASYL verfassungsrechtlich höchst problematisch, die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien (erneut) als sichere Herkunftsstaaten bestimmt.
Die jüngste Rechtsprechung jedoch widerspricht dieser Annahme bei den Ländern Georgien, Ghana und Senegal: So hoben mehrere Verwaltungsgerichte Ablehnungsbescheide von Schutzsuchenden aus diesen Ländern wieder auf. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte ihre Anträge nach § 29a Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil sie aus »sicheren Herkunftsstaaten« kämen. Diese Einstufung verstoße gegen Unionsrecht und sei damit nicht anzuwenden, so die Verwaltungsgerichte. Sie zogen dafür die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) heran:
Ist das Land, aus dem eine asylsuchende Person kommt, » als »sicherer Herkunftsstaat« eingestuft, besteht die Regelvermutung, dass in dem Land weder Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Schutzsuchenden aus diesen Ländern wird also pauschal unterstellt, keine Schutzgründe zu haben und ihre Anträge werden überwiegend als »offensichtlich unbegründet« abgelehnt. Die antragstellende Person kann versuchen, diese Regelvermutung zu widerlegen, indem sie Tatsachen oder Beweismittel dafür vorträgt, dass ihr im Herkunftsland dennoch Verfolgung droht. Die Beweislast hierfür aufseiten der schutzsuchenden Person ist jedoch immens.
Zudem haben Betroffene, die eine Ablehnung ihres Asylantrags als »offensichtlich unbegründet« erhalten haben, deutlich weniger Rechte:
– Nach § 74 AsylG verkürzt sich die Frist für die Betroffenen, um ein Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung über den Asylantrag einzulegen, auf eine Woche (bei sonstigen Ablehnungen beträgt sie zwei Wochen).
– Nach § 75 AsylG entfällt die normalerweise aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, sodass trotz laufenden Gerichtsverfahrens die klagende Person abgeschoben werden kann.
– Darüber hinaus unterliegen Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten während dem laufenden Asylverfahren strengeren Wohnsitzverpflichtungen (§ 47 Absatz 1a AsylG, § 30a Absatz 3 AsylG) und Arbeitsverboten (§ 61 Absatz 2, Satz 4 AsylG).
– Auch nach Ablehnung des Asylantrags besteht für Betroffene – solange sie geduldet sind (§ 60a Absatz 6, Satz 1 Nr. 3 AufenthG) – ein dauerhaftes Arbeitsverbot fort.
EuGH: Ein Staat ist nur sicher, wenn er es überall und für alle ist
Der EuGH hatte im Oktober 2025 in einem Urteil festgelegt: Ein europäischer Mitgliedstaat darf einen Drittstaat nicht als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Artikel 37 in Verbindung mit Anhang I Asylverfahrensrichtlinie deklarieren, wenn dieser nicht für seine gesamte Bevölkerung sicher ist. Das heißt, selbst wenn in dem betreffenden Staat auch nur eine bestimmte Personengruppe Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht, kann dieser nicht als sicher deklariert werden.
Zudem hatte der EuGH bereits ein Jahr zuvor im Oktober 2024 geurteilt, dass ein Drittstaat auch dann nicht sicher im Sinne des Artikels 37 in Verbindung mit Anhang I der Asylverfahrensrichtlinie sein kann, wenn einzelne Teile des Landes unsicher sind. Ein Landesteil ist demnach dann unsicher, wenn dort keine hinreichenden rechtlichen und politischen Standards etabliert sind, um einen durchgängigen Schutz vor Verfolgung und Misshandlung zu gewährleisten.
Verwaltungsgerichte: Georgien, Ghana und Senegal als sicher einzustufen, ist europarechtswidrig
Vor dem Hintergrund dieser EuGH-Rechtsprechung führten die Verwaltungsgerichte bezüglich der Staaten Georgien, Ghana und Senegal aus, dass diese entweder für bestimmte Personengruppen oder in bestimmten Landesteilen nicht sicher seien. Damit sei die Einstufung dieser Staaten als »sicher« mit Unionsrecht nicht vereinbar.
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Urteil vom 27. November 2025 – 31 K 475/25 A) betraf einen Senegalesen aus der Region Casamance. Sein Asylantrag wurde als »offensichtlich unbegründet« abgelehnt. Mithilfe der Unterstützung durch PRO ASYL wehrte er sich gegen den Ablehnungsbescheid und bekam Recht. Das VG Berlin hob den Bescheid hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruchs auf, denn: Der Einstufung Senegals als »sicherer Herkunftsstaat« stehe die dortige Lage von Homosexuellen, Mädchen und Talibé-Kindern entgegen.
So können in dem Land gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen nach Artikel 319 des senegalesischen Strafgesetzbuchs von 1965 als ein »Akt gegen die Natur« mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Solche Strafen wurden auch bereits verhängt. Damit müssen Homosexuelle in Senegal Verfolgung und Strafe befürchten.
Ebenso ist das Land für Mädchen aufgrund der hohen Gefahr einer Genitalverstümmelung nicht sicher. Mit einer » weltweit höchsten Prävalenzraten überhaupt« sei mit »einer Eintrittswahrscheinlichkeit von landesweit prognostisch 20 bis 25 Prozent» zu rechnen, »was bereits für sich genommen einer Einstufung Senegals als sicher entgegenstehen würde«, so das Gericht. In einigen Regionen des Landes droht sogar mit einer 90-prozentigen Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung. Zwar ist diese Praxis offiziell verboten, jedoch mangele es an »ausreichend wirksamer Strafverfolgung«. Es liege daher auf der Hand, »dass sich Mädchen im Kleinkind- oder Vorschulalter gegen die Verfolgung nicht zur Wehr setzen können und ihr vollkommen schutzlos ausgeliefert sind«, so das Gericht.
Auch Talibé-Kinder, im Senegal bis zu Hunderttausend, die von ihren Familien oft aus finanziellen Gründen in als »Daaras« bezeichnete Koranschulen geschickt werden, sind laut dem Urteil »als eine soziale Gruppe täglichen relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt«. Die meist drei- bis fünfjährigen Jungen werden durch die religiösen Führer (»Marabouts«) in vielen Fällen »für gewerbsmäßiges Betteln missbraucht und erfahren Vernachlässigung und Misshandlung«. Das stehe der Einstufung Senegals als »sicheren Herkunftsstaat« entgegen.
Der Beschluss des VG Bremen (vom 6. August 2025, 7 V 2097/25) betrifft eine ghanaische Staatsangehörige, die Eilrechtsschutz gegen eine angedrohte Abschiebung nach Ghana eingelegt hatte. Ihr Asylantrag wurde ebenfalls als »offensichtlich unbegründet« abgelehnt, da Ghana ein »sicherer Herkunftsstaat« sei.
Das VG Bremen widersprach. Ghana sei nicht für die gesamte Bevölkerung sicher, denn LGBTQI*-Personen sind in dem Land staatlichen und nichtstaatlichen Übergriffen ausgesetzt: »Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen, Erpressungen und erzwungenen Outings durch die Polizei. […] Aufgrund der allgemeinen homophoben Grundstimmung in Politik und Gesellschaft finden – zum Teil über die sozialen Medien organisierte – gewalttätige körperliche Angriffe durch die Bevölkerung auf LGBTQI*-Personen statt«, so das VG Bremen. Die Strafverfolgungsbehörden würden zwar vereinzelt Ermittlungen bei entsprechenden Übergriffen aufnehmen, sich jedoch häufig parteiisch zugunsten der tatverdächtigen Angreifer zeigen.
Verschlechtert habe sich die Lage zudem durch ein Anti-LGBTQI*-Gesetzesentwurf (»Promotion of Proper Human Sexual Rights and Ghanaian Family Values Bill«), der im August 2021 und später erneut im Februar 2025 in das ghanaische Parlament eingebrachten wurde. Durch das Gesetz würde die bereits bestehende Kriminalisierung aller Formen nichtheterosexueller Beziehungen, einschließlich ihrer Unterstützung, verschärft werden, so das Gericht. Der Gesetzesentwurf werde »bereits jetzt sowohl in der Gesellschaft als auch von Polizeikräften als geltendes Recht wahrgenommen und als Grundlage für Diskriminierungen, Befragungen oder Drangsalierungen herangezogen«.
[Update: Das Gesetz, welches bei Inkrafttreten zu einer der restriktivsten Anti-LGBTQI*-Gesetzgebungen in Afrika werden würde, ist aktuell in zweiter Lesung. Präsident John Mahama hat bereits angekündigt, es unterzeichnen zu wollen.]
Bereits mit Beschluss vom 11.03.2025 (31 L 473/24 A) entschied das VG Berlin, dass die Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland mit Europarecht nicht vereinbar ist. Dazu veröffentlichte PRO ASYL einen ausführlichen Gastbeitrag von Mark Niklas Cuno und Barbare Lomashvili.
Diese Linie behielt das VG Berlin in einem weiteren Urteil vom 6. Oktober 2025 (38 K 219/25 A) bei. Zudem sind auch vom VG Leipzig ähnliche Entscheidungen (vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A und vom 2. September 2025 – 4 L 684/25.A) ergangen. Auch das VG Düsseldorf (Beschluss vom 30. Juli 2025 – 30 K 3228/25.A) und das VG Karlsruhe (Urteil vom 14. November 2025 – A 18 K 4125/25) sehen die Einstufung Georgiens als »sicheren Herkunftsstaat« als unionsrechtswidrig an. Grund dafür ist die Lage von LGBTQI*-Personen in dem Land und die Situation in den Regionen Abchasien und Südossetien.
LGBTQI*-Personen sind in Georgien staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt, welche von georgischen Behörden nicht aufgeklärt und verfolgt wird. Dies stelle eine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, landesinterne Fluchtalternativen gäbe es nicht. Zudem würde dies nach Ansicht der Berliner Kammer nicht nur Einzelfälle betreffen: » Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen von LGBTQI*-Personen durch die georgische Öffentlichkeit sowie die ausgeübte physische und psychische Gewalt erreichen ein solches Maß, während die Aufklärung und Verfolgung dieser Taten gleichzeitig in einem nur derart geringen Umfang stattfindet, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern zur Überzeugung der Kammer von einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist.«
In den Urteilen wird zudem ausgeführt: Auch die Lage in den Regionen Abchasien und Südossetien steht einer Einstufung Georgiens als sicher entgegen. Beide Landesteile haben sich, unterstützt von Russland, als unabhängig erklärt und haben de facto eigene politische Systeme außerhalb der Kontrolle der georgischen Regierung etabliert. Die Menschenrechtslage wird in diesen abtrünnigen Gebieten als prekär beschrieben: Es gibt menschenrechtswidrige Haftbedingungen sowie Fälle von Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt festgestellt, dass in Abchasien und Südossetien von Russland gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie die Bewegungsfreiheit verstoßen wird (Entscheidung vom 9. April 2024 – 39611/18 – Rn. 39ff und vom 14. Oktober 2025 –39611/18 – Rn. 11ff).
Verschärfung durch die GEAS-Reform
Mit dem Inkrafttreten der GEAS-Reform zum 12.6.2026 wird sich die rechtliche Lage der Einstufung sicherer Herkunftsstaaten zum Nachteil für in die EU fliehenden Menschen verschärfen: Ab dem 12.6.2026 kann – sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene – ein Staat als »sicher« eingestuft werden, auch wenn dieser Staat für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel LGBTQI*-Personen) oder in bestimmten Regionen(wie Abchasien und Südossetien in Georgien) nicht sicher ist. Das heißt bestimmte Personengruppe und/oder Landesteile werden von der Sicherheitsvermutung ausgenommen (siehe Artikel 61 Absatz 2 Verordnung (EU) 2024/1348).
Jedoch gilt: Für alle bis zum Stichtag des 12.06.2026 gestellten Asylanträge gilt das bisherige Recht und die bisherige EuGH-Rechtsprechung.
PRO ASYL kritisiert grundsätzlich das Konzept der »sicheren Herkunftsstaaten«, da es in der Regel dem Einzelfall nicht gerecht wird. Politische Situationen verändern sich kontinuierlich und sind für unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen völlig heterogen.
(Galina Ebert, Referendarin bei PRO ASYL von Januar bis April 2026, fw, pva)
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