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Return Hubs: Ausschaffen um jeden Preis sophie Mo., 14.09.2026 – 18:16 Artikel 16. September 2026 Simon Noori Noch bevor die neue EU-Rückführungsverordnung der Schweiz überhaupt als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert worden ist, wächst im Parlament bereits der Druck, die darin enthaltenen Möglichkeiten möglichst weit auszuschöpfen. Im Juni nahm der Ständerat gegen den Willen des Bundesrates eine Motion von FDP-Ständerätin Petra Gössi (26.3244) an, welche die Voraussetzungen für eine Schweizer Beteiligung an zukünftigen Return-Hub-Projekten schaffen will. In der Herbstsession folgen nun zwei weitere Vorstösse: Andrea Caroni (FDP, 26.3575) will wissen, was der Bundesrat unternimmt, damit die Schweiz Rückführungen künftig «auch auf diese Weise» vollzieht. Und Jakob Stark (SVP, 26.3576) fordert bereits konkrete Gesetzesanpassungen, um eine Schweizer Beteiligung an Return-Hub-Projekten zu ermöglichen. Auch auf europäischer Ebene wird Tempo gemacht. Deutschland, Österreich, Dänemark, die Niederlande und Griechenland haben Anfang September in Kopenhagen konkrete Schritte auf dem Weg zu einem gemeinsamen Return Hub vereinbart. Noch 2026 wollen sie eine Vereinbarung mit einem Drittstaat abschliessen; Dänemark will bis Ende 2027 erste Personen überstellen. Offiziell ist noch kein Partnerstaat bekannt geworden. Medienberichten zufolge sind aber unter anderem Uganda und Ruanda im Gespräch. In der Schweiz hat das Verfahren zur Übernahme der Rückführungsverordnung derweil noch nicht einmal begonnen. Gemäss Bundesrat soll die Schweiz erst im Oktober 2026 notifiziert werden. Erst dann beginnt die zweijährige Frist für die Übernahme ins nationale Recht. Politisch wird die Beteiligung an Return Hubs aber bereits behandelt, als sei sie der logische nächste Schritt der Schweizer Ausschaffungspolitik. Nicht zurück, sondern wegDie Tragweite der Neuerung wird erst deutlich, wenn man sie mit dem bisherigen Rückkehrrecht vergleicht. Bislang kann eine erzwungene Rückkehr nur in den Herkunftsstaat erfolgen. In einen anderen Drittstaat kann eine Person nur zurückkehren, wenn sie sich freiwillig dafür entscheidet und dort aufgenommen wird. Die neue Rückführungsverordnung erweitert diesen Kreis nun erheblich: Auch ein Drittstaat, mit…
