100 Tage GEAS: Abschreckung, Druck und Rechtsverstöße

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PRO ASYL hat die jahrelangen Verhandlungen zur Neuordnung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) auf europäischer Ebene eng begleitet und dabei stets vor massiven Einschränkungen der Menschenrechte und des Asylrechts gewarnt.

Die Reform wurde 2024 von der Europäischen Union beschlossen, anschließend hatten die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um ihre Anwendung vorzubereiten. Mit dem im Februar 2026 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten GEAS-Anpassungsgesetz erfolgten die tiefgreifendsten Verschärfungen des deutschen Asylrechts seit der Grundgesetzänderung von 1993. Seit Mitte Juni 2026 sind die Gesetzesänderungen in Deutschland und Europa nun vollständig wirksam.

In dem Policy-Paper »Abschreckung, Druck und Rechtsverstöße« analysiert PRO ASYL 100 Tage GEAS und zeigt, dass die dramatischen Auswirkungen auf Schutzsuchende schon offensichtlich sind: Die vorhandenen Spielräume werden eindeutig zulasten der Schutzsuchenden genutzt. Selbst die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Menschen werden in den beschleunigten Verfahren an deutschen Flughäfen nicht zuverlässig berücksichtigt.

PRO ASYL betrachtet anhand konkreter Fälle sowie des Austauschs mit Anwält*innen und Beratungsstellen zum einen die Lage im neuen Grenzverfahren und zum anderen die verschärften Dublin-Regelungen. Dies sind zwei Bereiche, in denen die negativen Auswirkungen besonders schnell sichtbar wurden. Das Policy-Paper benennt Konsequenzen und formuliert konkrete Forderungen.

Grenzverfahren mit voller Härte

Das neue GEAS soll dazu beitragen, dass deutlich weniger Schutzsuchende in die Europäische Union gelangen. Zu diesem Zweck sollen zahlreiche Asylverfahren unmittelbar an den EU-Außengrenzen durchgeführt und die Schutzsuchenden während dieser Verfahren an der Einreise gehindert werden.

Verpflichtend ist das Grenzverfahren grundsätzlich unter anderem für Menschen aus Herkunftsstaaten mit einer unionsweiten Schutzquote von höchstens 20 Prozent sowie für Personen, die als Sicherheitsgefahr eingestuft werden oder denen absichtliche Täuschung vorgeworfen wird. Die Verordnung sieht allerdings Ausnahmen vor, insbesondere aufgrund der individuellen Umstände eines Falles. Auch Deutschland ist an seinen Außengrenzen – den Flug- und Seehäfen – zur Durchführung von Grenzverfahren verpflichtet.

Grenzverfahren mit verfassungsrechtlichen Bedenken

Aus den ersten von PRO ASYL begleiteten Fällen ergeben sich vier Kernprobleme der deutschen Grenzverfahren.

Besondere Schutzbedürftigkeit wird nicht ausreichend berücksichtigt: Obwohl es in mehreren der analysierten Fälle eindeutig um Menschen mit besonderen Bedarfen ging, reagierten die Verantwortlichen in keinem Fall angemessen darauf. Den medizinischen Anforderungen wurde nicht nachgekommen und die besonders schutzbedürftigen Personen wurden nicht ausreichend geschützt.

Beschleunigte Prüfung wird Verfolgungsgeschichten nicht gerecht: Gerade kompliziertere Fluchtgeschichten bedürfen einer eingehenden Prüfung. Dies ist in Schnellverfahren unter Haftbedingungen nicht möglich. Zudem erweisen sie sich 100 Tage nach Beginn von GEAS als viel zu fehleranfällig.

Unabhängige Beratung ist nicht möglich: Asylsuchende durchlaufen ihr Verfahren in der Regel weitgehend abgeschottet von der Öffentlichkeit und unter haftähnlichen Bedingungen. Eine unabhängige Asylverfahrensberatung sowie eine asylrechtskundige anwaltliche Beratung sind nicht an allen Standorten gewährleistet. PRO ASYL hält die Durchführung des Grenzverfahrens daher für verfassungswidrig.

Der neuen Praxis der Grenzverfahren stehen mehrere verfassungsrechtliche Bedenken entgegen.

De-facto-Haft an den Flughäfen ohne individuelle Begründung: PRO ASYL bewertet die Situation in den deutschen Grenzverfahren auf der Grundlage der bestehenden Fälle faktisch als Haft. Folglich gilt auch der verfassungsrechtliche Richter*innenvorbehalt. Stattdessen weist das BAMF die Betroffenen mit pauschalen Anordnungen und gleichen Satzbausteinen einer Grenzverfahrenseinrichtung zu.

Der neuen Praxis der Grenzverfahren stehen somit mehrere verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Die Bundesregierung muss hier handeln und für die Einhaltung aller verfassungsrechtlichen Standards sorgen.

Dublin: Verschärfung eines dysfunktionalen Systems

Mit dem neuen GEAS wurde das Dublin-System nicht grundlegend reformiert, sondern weiter verschärft. PRO ASYL bewertet das neue Zuständigkeitsbestimmungsverfahren als Verfestigung eines seit Jahren dysfunktionalen Systems. In vielen Fällen bleibt der Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig, über dessen Außengrenze eine schutzsuchende Person in die Europäische Union eingereist ist. Die Verantwortung für einen großen Teil der Asylverfahren liegt damit weiterhin bei den Mitgliedstaaten an den europäischen Außengrenzen.

Viele Geflüchtete sehen sich wegen schlechter Lebensbedingungen oder erlittener Gewalt gezwungen, innerhalb der Europäischen Union weiterzuziehen und in einem anderen Mitgliedstaat Schutz zu suchen. Nach den europäischen Zuständigkeitsregeln können sie in den eigentlich zuständigen Staat überstellt werden. Die GEAS-Reform reagiert auf die seit Jahren bestehenden Probleme dieses Systems nicht mit einer grundlegenden Neuordnung, sondern mit mehr Druck auf die Mitgliedstaaten und die Schutzsuchenden.

Im Regelfall muss eine Überstellung innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist geht die Zuständigkeit für das Asylverfahren grundsätzlich auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die neue Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung ermöglicht es nun, die Überstellungsfrist bei angenommenem »Flüchtigsein« um bis zu drei Jahre zu verlängern. Nach dem früheren Dublin-Recht betrug die Höchstfrist 18 Monate.

Fristverlängerungen mit voller Härte

Bereits die ersten 100 Tage zeigen die gravierenden Auswirkungen dieser Neuregelung. Eine inhaltliche Entscheidung über die Fluchtgründe und den Schutzanspruch der Betroffenen kann dadurch jahrelang hinausgeschoben werden. Die PRO ASYL vorliegenden Fälle verdeutlichen zudem, dass das BAMF die Möglichkeit zur Fristverlängerung extensiv und zulasten der Schutzsuchenden nutzt. Dabei treten zwei Probleme besonders hervor.

Die ersten 100 Tage zeigen insgesamt, dass das BAMF die Möglichkeit der Überstellungsfristverlängerung dafür nutzt, um eine Zuständigkeit Deutschlands für ein Asylverfahren hinauszuschieben oder gar in Gänze zu verhindern.

Fristverlängerungen werden mit voller Härte ausgeschöpft: Das BAMF macht von der Möglichkeit, die Überstellungsfrist um bis zu drei Jahre zu verlängern, sehr weitreichend Gebrauch. Diese Praxis wirkt abschreckend und nimmt jahrelange Unsicherheit für die Betroffenen in Kauf.

Die Neuregelungen setzen das Kirchenasyl unter erheblichen Druck: Das Kirchenasyl ist ein wichtiges humanitäres Instrument für besondere Härtefälle in der deutschen Abschiebungspraxis. Das BAMF empfiehlt den Ausländerbehörden nun, Menschen im Kirchenasyl nach der Ablehnung eines Härtefalldossiers persönlich vorzuladen und bei Nichterscheinen die Überstellungsfrist auf drei Jahre zu verlängern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Dublin-Recht galt eine Person im offenen Kirchenasyl grundsätzlich nicht als flüchtig, wenn den Behörden ihr Aufenthaltsort bekannt war. Nach Auffassung von PRO ASYL kann der bloße Aufenthalt im offenen Kirchenasyl auch nach neuem Recht nicht pauschal als »Flucht« gewertet werden.

Die ersten 100 Tage zeigen insgesamt, dass das BAMF die Möglichkeit der Überstellungsfristverlängerung dafür nutzt, um eine Zuständigkeit Deutschlands für ein Asylverfahren hinauszuschieben oder gar in Gänze zu verhindern. Das provoziert eine Klagewelle vor den Verwaltungsgerichten. Für die betroffenen Menschen bedeutet diese Praxis jahrelange Ungewissheit.

Forderungen

Für PRO ASYL ist klar: Die neuen Regelungen gefährden den Zugang zu einem fairen Asylverfahren und grundlegende Rechte von Schutzsuchenden schon jetzt. Die Bundesregierung muss dringend gegensteuern.

  • Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Grund- und Menschenrechte bei der Anwendung des GEAS uneingeschränkt zu wahren und die bestehenden nationalen Spielräume zugunsten der Schutzsuchenden zu nutzen.
  • Grenzverfahren dürfen nicht auf Kosten der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit durchgeführt werden. Besondere Schutzbedarfe müssen frühzeitig erkannt und angemessen berücksichtigt werden. Kommt die geschlossene Unterbringung einer Freiheitsentziehung gleich, darf sie nur aufgrund einer richterlichen Entscheidung angeordnet oder aufrechterhalten werden.
  • Der Zugang zu unabhängiger Asylverfahrens- und Rechtsberatung muss von Beginn an und an allen Standorten zuverlässig gewährleistet sein. Schutzsuchende müssen vor ihrer Anhörung ausreichend Zeit für eine behördenunabhängige Beratung erhalten.
  • Die Bundesregierung muss die rechtsstaatlichen Standards im Asylverfahren sichern. Beschleunigung darf nicht zu einer oberflächlichen Prüfung komplexer Flucht- und Verfolgungsgeschichten führen.
  • Die Möglichkeit, Dublin-Überstellungsfristen auf bis zu drei Jahre zu verlängern, darf nicht als Druck- oder Sanktionsmittel eingesetzt werden. Fristverlängerungen müssen in jedem Einzelfall verhältnismäßig sein.

(DM, KK)

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