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Stand: 10.06.2026
Als »historischen Tiefpunkt für den Flüchtlingsschutz in Europa« hatte PRO ASYL die Zustimmung des Europaparlaments zu der Reform des »Gemeinsamen Europäischen Asylsystems« (GEAS) im Jahr 2024 kritisiert. Jetzt, zwei Jahre später, startet am 12. Juni 2026 die praktische Anwendung der großen Asylrechtsverschärfung. Viele Asylanträge werden künftig in beschleunigten Asylverfahren mit eingeschränktem Rechtsschutz geprüft – und es ist abzusehen, dass sie oft fälschlich abgelehnt werden. Neue Möglichkeiten der Freiheitsbeschränkungen und der Asylverfahrenshaft können dazu führen, dass es Inhaftierungen von Asylsuchenden geben wird, die es in dieser Form bisher nicht gab. Besonders an den EU-Außengrenzen wird dies relevant, da mehr Menschen in sogenannte Asylgrenzverfahren müssen und dort faktisch inhaftiert werden.
Für PRO ASYL ist klar: Der Weg zu Schutz wird für verfolgte und bedrohte Menschen nun schwieriger – ihre Unterstützung ist deswegen umso wichtiger. Mit Beratung, Rechtshilfe sowie Projektpartnern in Europa und Deutschland steht PRO ASYL geflüchteten Menschen weiterhin zur Seite und wird mit ihnen dafür kämpfen, ihre Rechte durchzusetzen.
In diesen Fragen und Antworten (FAQ) geht es um die wichtigsten Aspekte der Reform.
GEAS steht für »Gemeinsames Europäisches Asylsystem«. Es umfasst europarechtliche Verordnungen und eine Richtlinie, die die Standards für die Asylverfahren, die Unterbringung und die Versorgung von Asylsuchenden festlegen.
Die Asylsysteme in den europäischen Ländern weisen trotz bislang schon bestehender gemeinsamer Richtlinien und Verordnungen große Unterschiede auf. Das sogenannte Dublin-System hat nie wie vorgesehen funktioniert und ist nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die EU-Staaten an den Außengrenzen extrem unfair. Zudem unterscheiden sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten die Anerkennungsquoten für Flüchtlinge aus verschiedenen Ländern stark. Hinzu kommt, dass in einigen EU-Ländern den Asylsuchenden kein laut Grundrechtecharta und Europäischer Menschenrechtskonvention angemessener Lebensstandard gewährt wird.
Deswegen fühlen sich viele Schutzsuchende gezwungen, von dem EU-Land der ersten Einreise in andere Mitgliedstaaten wie Deutschland weiterzuziehen (sogenannte Sekundärmigration). Die Reform sollte ein Neustart sein und unter anderem zu einem solidarischeren System führen sowie Sekundärmigration durch effiziente und einheitliche Verfahren verringern. Doch die Reform, auf die sich letztlich geeinigt wurde, wird nach Ansicht von PRO ASYL diese Ziele nicht erreichen und stattdessen zu mehr Inhaftierung und Leid von Asylsuchenden an den Außengrenzen führen.
Die Reform besteht aus elf Rechtsakten:
- Die Screening-Verordnung und die Screening-Konsistenz-Verordnung (enthält die Regelung zur verpflichtenden Überprüfung aller Einreisenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen)
- Die Asylverfahrensverordnung (mit dem Ziel, Asylverfahren in der EU zu vereinheitlichen)
- Die Qualifikationsverordnung (soll einen einheitlichen internationalen Schutzstatus ermöglichen, indem die Voraussetzungen geregelt werden, ob die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird)
- Die Rückkehrgrenzverfahrens-Verordnung (regelt das Verfahren an der Außengrenze nach Ablehnung des Asylantrags)
- Die Verordnung über ein Asyl- und Migrationsmanagement (ersetzt die Dublin-III-Verordnung)
- Die EURODAC-Verordnung (enthält Regelungen zur Speicherung personenbezogener Daten wie den Fingerabdruck und weiterer biometrischer Daten in der sogenannten EURODAC-Datenbank)
- Die Krisen-Verordnung (für die Regelung von »Krisensituationen« und »Situationen höherer Gewalt«)
- Die Aufnahmerichtlinie (regelt die Aufnahmebedingungen in den Mitgliedstaaten)
- Die Resettlement-Verordnung (enthält einheitliche Regelungen für die legale und sichere Einreise von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen)
- Die EUAA-Verordnung (regelt die EU-Asylagentur EUAA)
Die neuen Rechtsakte werden alle ab dem 12. Juni 2026 angewendet. Allerdings haben sie unterschiedliche Übergangsregelungen, deshalb gelten manche für Anträge, die vor dem 12. Juni gestellt wurden, und manche nicht.
Die Aufnahmerichtlinie und die Qualifikationsverordnung sind für alle Verfahren ab dem 12. Juni 2026 anwendbar – unabhängig davon, wann der Asylantrag gestellt wurde und ob das Verfahren schon vor dem Stichtag anhängig war. Die Screening-Verordnung ist ebenfalls ohne Übergangsregelung ab dem 12. Juni 2026 anwendbar.
Die Asylverfahrensverordnung ist für Anträge anwendbar, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Die Einreichung des Antrags ist der letzte Schritt nach der Stellung und der Registrierung und muss spätestens 21 Tage nach Registrierung des Asylantrags bei der zuständigen Behörde – dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) – erfolgen. Im deutschen GEAS-Anpassungsgesetz wird diese Regelung auch für die Änderungen im Asylgesetz übernommen, die ab dem 12. Juni 2026 greifen. Asylanträge, die vor dem 12. Juni eingereicht wurden, werden also noch nach den Regeln der Asylverfahrensrichtlinie und dem Asylgesetz in der bisherigen Fassung bearbeitet. Das heißt, dass es zu einer parallelen Anwendung beider Systeme kommt.
Die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, in der das Dublin-System geregelt ist, hat etwas komplizierte Übergangsregelungen: Wenn ein Antrag vor dem 12. Juni registriert wurde, dann gelten die Kriterien der Dublin-III-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates. Für Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 registriert werden, können für die Frage nach der Zuständigkeit sowohl aktuelle Sachverhalte als auch Sachverhalte, die vor dem 12. Juni eingetreten sind, berücksichtigt werden.
Das BAMF geht anscheinend davon aus, dass dann alle anderen Regelungen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung ab dem 12. Juni 2026 auch für schon anhängige Verfahren gelten. So weist die Behörde aktuell schon Asylsuchende darauf hin, dass für sie ab dem 12. Juni die neuen Möglichkeiten zur Verlängerung der Überstellungsfristen gelten, wenn entsprechende Gründe auftreten – also auch die mögliche Verlängerung auf drei Jahre, wenn eine Person flüchtig ist (siehe unten). Da dies aber zu einer Zersplitterung der Regelungen führen würde, gibt es gute Gründe, die gegen eine solche Interpretation sprechen.
Für asylrechtliche Klagen ist stets die Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend. Gerichte könnten daraus ableiten, für alle laufenden Verfahren alle neuen Regeln anzuwenden. Zu der Rechtslage gehören aber auch die Übergangsregelung, zudem hat das EU-Recht Vorrang. Entsprechend müssten die Übergangsregelungen der Rechtsakte auch vor Gericht maßgeblich sein.
Bei den Rechtsakten der GEAS-Reform findet sich als einzige Richtlinie die Aufnahmerichtlinie. Die Richtlinie ist hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich, aber den Mitgliedstaaten wird überlassen, in welcher Form und mit welchen Mitteln sie die Vorgabe in nationales Recht umsetzen. Die Aufnahmerichtlinie muss also in Deutschland umgesetzt werden.
Alle anderen Regelungen sind als Verordnungen erlassen worden, da so die Asylpraxis in der EU stärker vereinheitlicht werden soll. Sie gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und sind in ihrem gesamten Inhalt verbindlich. Die Verordnungen werden ab dem 12. Juni 2026 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung, ohne dass es eines Umsetzungsakts bedarf. Die Verordnungen der Reform beinhalten jedoch sogenannte Öffnungsklauseln, in denen sie dem nationalen Gesetzgeber die Kompetenz einräumen, bestimmte Bereiche durch nationale Regelungen zu konkretisieren oder zu regeln.
Um die Aufnahmerichtlinie ins nationale Recht zu bringen und die offenen Punkte der Verordnungen zu klären, verabschiedete der deutsche Gesetzgeber das GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz. Sie treten am 12. Juni gleichzeitig mit den GEAS-Rechtsakten in Kraft. Mit den GEAS-Anpassungsgesetzen ändert sich insbesondere das deutsche Asylgesetz erheblich. Alle Punkte, die in den Verordnungen abschließend geregelt sind, wurden aus dem Asylgesetz gestrichen, damit sie sich nicht wiederholen. Das Asylgesetz muss also stets ergänzend zu den GEAS-Rechtsakten gelesen werden. Dies macht die Rechtsanwendung deutlich komplexer als bisher.
Alle Personen, die ohne Erlaubnis eine EU-Außengrenze überschreiten, werden einem »Screening« unterworfen, das verpflichtend ist. Das Screening (deutsch: Überprüfung) umfasst die Identifizierung der Person, Gesundheits- und Sicherheitsüberprüfungen, die Abnahme von biometrischen Daten und die Registrierung in der Datenbank EURODAC. Außerdem soll geprüft werden, ob die Person besonders schutzbedürftig ist, also zum Beispiel gefoltert wurde. Diese Überprüfung darf an den Außengrenzen maximal sieben Tage dauern. Während des Screenings an den Außengrenzen gilt die Person als »nicht-eingereist« und wird hierfür in bestimmten Zentren festgehalten werden.
Erfolgte das Screening nicht an der Außengrenze, ist es im Inland innerhalb von drei Tagen nachzuholen, wenn eine Person aufgegriffen wird, die keinen Aufenthaltstitel hat und nicht bereits an den Außengrenzen überprüft wurde. Während des Screenings im Inland gilt die Fiktion (Annahme) der Nicht-Einreise nicht.
Das Screening endet mit dem Verweis in das jeweils vorgesehene Verfahren: das Asylverfahren bei Asylantrag oder das Rückkehrverfahren. An den Außengrenzen entscheidet sich zudem nach dem Screening, welche Personen in das Asylgrenzverfahren müssen.
Das Asylgrenzverfahren ist ein Schnellverfahren und kann bis zu zwölf Wochen dauern. Eine Verlängerung um weitere vier Wochen ist nur möglich, wenn eine Übernahme der betreffenden Person im Rahmen des Solidaritätsmechanismus erfolgt ist. An das Grenzverfahren kann sich nach Ablehnung ein bis zu dreimonatiges Rückführungsgrenzverfahren anschließen. Während der gesamten Zeit gilt die Fiktion der Nicht-Einreise, und eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit wird angeordnet.
Es ist verpflichtend für Personen, denen vorgeworfen wird, die Behörden über ihre Identität getäuscht zu haben, oder bei denen angenommen wird, dass sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen. Außerdem müssen Personen in das Grenzverfahren, die aus einem Staat kommen, in dem die Quote der Schutzanerkennung europaweit unter 20 Prozent liegt. Die Mitgliedstaaten können die Grenzverfahren auch optional auf weitere Asylsuchende ausweiten, wenn diese zum Beispiel aus »sicheren Herkunftsstaaten« kommen oder über einen »sicheren Drittstaat« gereist sind.
Auch Kinder können zusammen mit ihren Familien in das Grenzverfahren gesteckt werden. Nur unbegleitete Minderjährige sind in der Regel vom Grenzverfahren ausgenommen. Personengruppen, die besonders vulnerabel sind, sind nicht generell vom Grenzverfahren ausgenommen. Wenn aber ihre Bedürfnisse im Grenzverfahren nicht berücksichtigt werden können, darf es nicht durchgeführt werden.
Europaweit ist eine Kapazität von 30.000 Plätzen für das Grenzverfahren vorzusehen, wenn diese überschritten wird, sind die Grenzverfahren auszusetzen. Deutschland muss laut Umsetzungsbeschluss der EU-Kommission 374 Plätze für das Außengrenzverfahren bereitstellen. Diese werden voraussichtlich an sechs Standorten beziehungsweise in der Nähe von großen Flughäfen durchgeführt werden: Frankfurt am Main, Berlin/Brandenburg, München und Stuttgart sind wohl ab dem 12. Juni direkt einsatzfähig, zudem sollen auch in Hamburg und Düsseldorf zukünftig Grenzverfahren stattfinden.
Grenzverfahren sind aus Sicht von PRO ASYL nicht dafür geeignet, faire Asylverfahren zu gewährleisten. Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Schutzbedarf geflüchteter Menschen nicht erkannt wird und Abschiebungen trotz drohender Verfolgung durchgeführt werden. Mit Blick auf die erheblichen systemischen Mängel an den EU-Außengrenzen, die schon jetzt bestehen, lässt die Stärkung dieses Ansatzes durch verpflichtende Grenzverfahren schlimme Konsequenzen erahnen. In geschlossenen Lagern in Griechenland beispielswiese haben Rechtsberater*innen schon jetzt keinen gesicherten Zugang; und auch die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Die rechtliche Fiktion der Nicht-Einreise wird absehbar dazu führen, dass Asylsuchende im Grenzverfahren systematisch inhaftiert werden. Das isoliert die Menschen sehr und ist eine zusätzliche psychische Belastung.
Im Grunde schon. Denn während des Screenings und der Grenzverfahren gilt die Fiktion der Nicht-Einreise: Obwohl sich die Asylsuchenden örtlich in einem europäischen Land befinden, gelten sie als nicht eingereist. Während des Screenings und des Grenzverfahrens dürfen die Asylsuchenden absehbar bis zu sechs Monate lang die Aufnahmeeinrichtungen an den Außengrenzen nicht verlassen, eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit wird für den Ort des Grenzverfahrens angeordnet.
Das Bundesinnenministerium gibt an, diese Unterbringung im Grenzverfahren sei nicht mit Haft gleichzusetzen. Haft bedeute Freiheitsentziehung. Bei den Grenzverfahren werde dagegen für einen befristeten Zeitraum eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen, das heißt, die betreffenden Personen dürften (noch) nicht in die EU einreisen, aber die Ausreise in Drittstaaten bleibe möglich.
Fakt ist jedoch, dass die Menschen in Zentren festgehalten werden, bis das Verfahren abgeschlossen ist – anders sind die Grenzverfahren praktisch gar nicht möglich. Dass eine Ausreise in einen Drittstaat hypothetisch möglich wäre, kann an der Annahme einer Haft nichts ändern. Die Personen müssen sich ja gerade in dem Staat an den Außengrenzen aufhalten, um Asyl zu erhalten – und nicht in einem Drittstaat.
In der Screening-Verordnung heißt es dazu auch: Die Mitgliedstaaten sollen Bestimmungen festlegen, um sicher zu stellen, »dass diese Drittstaatsangehörigen während der Überprüfung anwesend sind« und nicht flüchten (Erwägungsgrund 11). Dies wird faktisch in diesem System nur mit Haft umzusetzen sein.
Der Europäische Gerichtshof stellte bezüglich der Transitzonen in Ungarn schon im Jahr 2020 fest, dass »die Verpflichtung eines Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone aufzuhalten, die eingegrenzt und geschlossen ist, in der seine Bewegungen beschränkt sind und überwacht werden und die er aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen kann, einer Freiheitsentziehung gleichkommt, wie sie für eine Haft im Sinne der genannten Richtlinien charakteristisch ist«. Er stellt dabei auch darauf ab, dass beim Verlassen des ungarischen Hoheitsgebiets jede Chance auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ungarn verloren geht und dies folglich keine Alternative darstellt. Nach internationalem Recht dürfen Personen nicht allein dafür inhaftiert werden, dass sie einen Asylantrag stellen.
Die Bedingungen in den Haftzentren an den Außengrenzen werden zudem, wenn man bisherige Erfahrungen zugrunde legt, oftmals keine menschenwürdige Unterbringung ermöglichen.
Für das Screening und das Grenzverfahren ist ein eigenständiger und unabhängiger Monitoring-Mechanismus vorgesehen, der die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte überwachen soll. Jeder Mitgliedstaat ist für die Einrichtung einer solchen Stelle selbst verantwortlich.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte und die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter wurden mit dieser Aufgabe betraut.
Der Monitoring-Mechanismus hat jederzeit Zugang zu den Orten des Screenings und der Grenzverfahren sowie zu den dort festgehaltenen Menschen und kann auch Dokumente einsehen. Jedes Jahr können Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abgegeben werden. Der Mechanismus muss eng mit Nichtregierungsorganisationen, den nationalen Datenschutzbehörden und dem europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten.
Ob die Überwachung der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte effektiv ist, wird sich durch die Umsetzung in den Mitgliedstaaten entscheiden und ob die Empfehlungen in der Praxis berücksichtigt werden.
Durch die GEAS-Reform gibt es viele neue Pflichten für schutzsuchende Menschen mit den Behörden zu kooperieren sowie im für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat zu bleiben. Bei Verstoß können weitgreifende Konsequenzen wie die Einstellung des Asylverfahrens aufgrund stillschweigender Rücknahme oder Kürzungen bei Sozialleistungen drohen. Zumindest wurde deswegen auch ein europarechtlich verankerter Anspruch auf kostenlose Rechtsauskunft (englisch: legal counselling) in allen Phasen des Asylverfahrens eingeführt.
Die Rechtsauskunft ist dabei bewusst von »Rechtsberatung und ‑vertretung« im unionsrechtlichen Sinne abzugrenzen. Dennoch geht ihr Inhalt über eine bloße Orientierungshilfe hinaus: Nach den einschlägigen Verordnungstexten sowie den Leitlinien der EU-Asylagentur (EUAA) umfasst sie unter anderem die Vorbereitung auf die Anhörung – namentlich die Unterstützung dabei, entscheidungsrelevante Gesichtspunkte herauszuarbeiten – sowie Hinweise zu rechtlichen Fragen, die sich im konkreten Verfahren stellen. Eingeschlossen sind dabei auch (rechtliche) Rückfragen zum individuellen Einzelfall.
Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz wird eine neue unentgeltliche Rechtsauskunft (auRA) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingeführt. Hierbei wird jedoch keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls vorgenommen, was auch nicht mit der Aufgabe des BAMF vereinbar wäre, die Asylverfahren durchzuführen und über Asylanträge zu entscheiden. Eine solche Beantwortung rechtlicher Fragen zum Einzelfall wird durch das Bundesprogramm behördenunabhängige Asylverfahrensberatung (AVB) garantiert, die ebenfalls laut dem GEAS-Anpassungsgesetz weiter besteht. Jedoch hat das Bundesinnenministerium für den Haushalt 2027 keine Geldmittel für die AVB eingestellt, womit die Zukunft des Programms offen ist. Aus Sicht von PRO ASYL braucht es zwingend eine Fortführung der AVB, um eine tatsächliche Unterstützung von Asylsuchenden zu gewährleisten.
Eine große Sorge ist, wie Asylsuchenden in geschlossenen Zentren oder in Haft unabhängig unterstützt werden können – insbesondere an den Außengrenzen aber auch zum Beispiel in den neuen Sekundärmigrationszentren. Wenn sie diese nicht verlassen können, wie werden sie unabhängig beraten? Tatsächlich sehen die Rechtsakte grundsätzlich vor, dass es für Organisationen und Personen, die befugt sind, Beratung anzubieten, einen Zugang zu Asylsuchenden in Haft oder haftähnlicher Unterbringung geben muss. Dies wurde auch im GEAS-Anpassungsgesetz umgesetzt. Jedoch können die Behörden den Zugang einschränken, zum Beispiel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen, solange der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Im Übrigen sind alle Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet, Asylsuchende auf Beratungsangebote hinzuweisen.
Grundsätzlich gilt in der Europäischen Union immer das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf, das auch in der EU-Grundrechtecharta verbrieft ist. Dies spiegeln die neuen GEAS-Rechtsakte grundsätzlich auch wider, jedoch mit Einschränkungen.
Besorgniserregend ist zum Beispiel, dass nach der Asylverfahrensverordnung die sogenannte aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen– dass also während des Gerichtsverfahrens keine Abschiebung vollzogen werden kann – in vielen Fällen nicht mehr gelten wird. Hierzu gehören alle Fälle, die in sogenannten beschleunigten Asylverfahren geprüft wurden: zum Beispiel im Außengrenzverfahren, aber auch im Inland. Das erhöht die Gefahr, dass es zu Abschiebungen kommt, bei denen die Gefahr im Herkunftsland nicht erkannt wurde. Die aufschiebende Wirkung kann mit einem Eilantrag erreicht werden. Zudem ist die Klagefrist gegen eine Ablehnung im beschleunigten Asylverfahren mit sieben Tagen auch sehr kurz, gerade wenn stets auch ein Eilantrag gestellt werden muss.
Klagen gegen Entscheidungen nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung sind zudem auf konkrete Fragestellungen beschränkt worden, ein Rechtsmittel gegen die sich aus dem Screening ergebenen Entscheidung gibt es gar nicht.
Es gibt für das Klageverfahren eigentlich ein Recht auf kostenlose Rechtsberatung und ‑vertretung. Dies kann von Mitgliedstaaten jedoch mit finanziellen und zeitlichen Begrenzungen ausgestaltet werden. Dies sind in Deutschland die Regeln zur Prozesskostenhilfe, die von den Erfolgsaussichten abhängig gemacht wird und in vielen Fällen nicht greift. Deswegen bleibt die Unterstützung von Klageverfahren über die Rechtshilfe von PRO ASYL essenziell.
Mit dem Konzept der »sicheren Drittstaaten« werden Geflüchtete auf einen angeblich in einem anderen Land bestehenden Schutz verwiesen, ihr Antrag wird dann als »unzulässig« abgelehnt. Eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe findet nicht statt und es wird versucht, sie in den betreffenden Staat außerhalb der EU abzuschieben.
Die Anforderungen, die an einen »sicheren Drittstaat« gestellt werden, werden mit der Reform noch weiter gesenkt. Der Drittstaat muss nicht die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert haben, die Erfüllung einiger weniger Rechtsstandards zum Schutz von Flüchtlingen soll ausreichen. Auch ist es bedenklich, dass für die Einstufung als »sicherer Drittstaat« nicht das ganze Staatsgebiet sicher sein muss, sondern Teilgebiete ausreichen. Im Februar 2026 wurde zudem eine zusätzliche Verschärfung der Regelung beschlossen: Bisher war es notwendig, dass die asylsuchende Person eine Verbindung zu dem Drittstaat hat – zum Beispiel, dass sie einige Monate dort gelebt hat. Dieses sogenannte Verbindungselement wurde mit einer gemeinsamen Mehrheit der konservativen und rechtsextremen Fraktionen im Europaparlament abgeschafft. Nun kann auch der Transit durch den Drittstaat ausreichen. Oder es ist gar keine Verbindung mehr nötig, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Drittstaat besteht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung bei Klagen gegen eine solche Ablehnung gestrichen.
Die Senkung der Anforderungen an den Drittstaat birgt das Risiko, dass es in den vermeintlich sicheren Drittstaaten zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann oder Kettenabschiebungen in die Herkunftsstaaten ermöglicht werden. Es ist davon auszugehen, dass das Senken der Kriterien zur vermehrten Nutzung der Regelung führen wird – wenn sich denn außereuropäische Länder finden, die für solche Deals zur Verfügung stehen.
Besorgniserregend für die deutsche Praxis ist zudem, dass »sichere Drittstaaten« künftig von der Bundesregierung per Rechtsverordnung bestimmt werden können, ohne dass Bundestag oder Bundesrat zustimmen müssen. Hiermit wird der demokratische Prozess eingeschränkt – im Widerspruch zum Grundgesetz.
PRO ASYL lehnt das Konzept von »sicheren Drittstaaten« grundsätzlich ab und kritisiert die Ausweitung des Konzeptes durch die GEAS-Reform als eine Möglichkeit für die EU-Mitgliedstaaten, sich aus dem Flüchtlingsschutz zurückzuziehen. Dabei werden schon jetzt rund drei Viertel der weltweiten Flüchtlinge von armen oder einkommensschwachen Ländern – vor allem im globalen Süden – aufgenommen (siehe hier für eine ausführliche Stellungnahme von PRO ASYL).
Bei »sicheren Herkunftsstaaten« wird angenommen, dass es in diesen Ländern keine Verfolgung gibt und entsprechend Asylsuchende aus den Ländern keinen Schutzbedarf haben. Ihnen steht damit im Asylverfahren die gesetzliche Sicherheitsvermutung entgegen, was es deutlich erschwert, dennoch Schutz zu bekommen. Aus Sicht von PRO ASYL ist dies mit dem Anspruch auf ein faires und unvoreingenommenes Asylverfahren nicht zu vereinbaren.
Durch die GEAS-Reform und vorherige nationale Änderungen gelten künftig in Deutschland drei Listen mit vermeintlich sicheren Herkunftsstaaten:
- Nationale Liste nach dem Grundgesetz: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien
- Nationale Liste nach dem Europarecht: dieselben Länder wie auf der nationalen Liste nach dem Grundgesetz (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien). Da aber Bundesrat und Bundestag nicht an der Bestimmung beteiligt sind, gibt es gegen diese Liste verfassungsrechtliche Vorbehalte und eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Klage.
- EU-weite Liste: Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Kosovo, Marokko und Tunesien sowie alle EU-Beitrittskandidaten mit Ausnahme der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konflikts (für Deutschland damit neu: Türkei als »sicherer Herkunftsstaat«)
Mit der GEAS-Reform werden die Ansprüche an diese »sichere Herkunftsstaaten« stark gesenkt: So müssen diese nicht für alle Personengruppen sicher sein und auch nicht alles Landesteile müssen als sicher gelten. Alle eingestuften Länder wurden aber ohne solche Einschränkungen als »sicher« eingestuft – trotz zum Teil großer menschenrechtlicher Probleme in den Ländern. Es wird also anscheinend von den Gesetzgebern angenommen, dass sie gesamt und für alle »sicher« sind.
Für eine Vielzahl von Fällen wird mit der Reform ein beschleunigtes Verfahren für die Prüfung des Asylantrags verpflichtend vorgesehen: wenn angeblich unwahre oder offensichtlich aussichtlose Angaben im Asylverfahren gemacht wurden, der Antrag nur dazu dienen soll, den Vollzug einer Abschiebung zu verhindern, es sich um einen Folgeantrag handelt, die Person aus einem »sicheren Herkunftsland« oder einem Staat mit einer Anerkennungsquote von unter 20 Prozent kommt oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Auch bei einer versäumten rechtzeitigen Antragsstellung auf internationalen Schutz ist das beschleunigte Verfahren einschlägig. Es kann in bestimmten Fällen auch bei unbegleiteten Minderjährigen durchgeführt werden.
Das Verfahren soll so schnell wie möglich, spätestens aber nach drei Monaten, abgeschlossen sein. Der kürzere Prüfungszeitraum birgt die Gefahr für oberflächliche Entscheidungen und mangelhafte Prüfungen der komplexen Fluchtgründe oder der Situation im Herkunftsland. Durch die kürzeren Rechtsmittelfristen von sieben Tagen ist Rechtsschutz in beschleunigten Verfahren regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen möglich, es gilt zudem keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs. Dies wird die Arbeit von Berater*innen und Rechtsanwält*innen zusätzlich erschweren.
Die verpflichtenden beschleunigten Verfahren sind für die Asylverfahren in Deutschland eine der größten Verschärfungen. Mit dem Irak (18 Prozent Schutzquote), Russland (18 Prozent Schutzquote) und Türkei (12 Prozent Schutzquote) fallen Asylsuchende aus Hauptherkunftsländern mit komplexen menschenrechtlichen Situationen unter die beschleunigten Verfahren. Wenn man sich die ersten fünf Monate von 2026 anschaut, wären etwas über 40 Prozent der Verfahren beschleunigt bearbeitet worden, weil die Herkunftsländer als »sicher« gelten oder die Anerkennungsquote bei unter 20 Prozent liegt.
Die Aufnahmerichtlinie und die Asylverfahrensverordnung sehen grundsätzlich besondere Bedarfe und Unterstützung für vulnerable Asylsuchende vor, damit ihre Unterbringung angemessen und das Asylverfahren für sie fair ist. Laut der Aufnahmerichtlinie ist es beispielsweise wahrscheinlich, dass Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, LGBTIQ*-Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Erkrankungen (einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung) sowie Opfer von Folter, sexueller oder anderer schwerer Gewalt besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme haben.
Entscheidend dafür, dass den besonderen Bedürfnissen nachgekommen werden kann ist, dass sie erkannt werden. Deswegen ist die Identifizierung essenziell. Eine erste Vulnerabilitätsprüfung soll im neuen Schritt der Überprüfung beziehungsweise dem Screening passieren. Es gibt jedoch Bedenken, dass aufgrund der kurzen Zeit des Screenings nicht direkt erkennbare Beeinträchtigungen, wie zum Beispiel die Nutzung eines Rollstuhls, nicht erkannt werden. Auch ist offen, ob zivilgesellschaftliche Akteure beteiligt werden, die spezielle Kenntnisse zu besonders vulnerablen Gruppen haben. Grundsätzlich muss auch in den darauffolgenden Verfahrensschritten darauf geachtet werden, ob eine Vulnerabilität besteht.
Auch besonders vulnerable Personen können von den neuen Verschärfungen betroffen sein. So sind sie nicht grundsätzlich von den Asylgrenzverfahren ausgenommen, sondern nur, wenn ihren speziellen Bedarfen an den Standorten des Grenzverfahrens nicht nachgekommen werden kann. Sie können auch in Haft genommen werden. Ihre körperliche und mentale Gesundheit soll den Behörden hierbei ein vorrangiges Anliegen sein. Nur wenn die Inhaftnahme die Asylsuchenden mit besonderen Bedürfnissen ernsthaft in ihrer Gesundheit gefährden würde, sollen sie nicht inhaftiert werden. Dabei kann die Inhaftierung aber schon angeordnet werden, selbst wenn die Vulnerabilitätsprüfung noch nicht abgeschlossen wurde. Die beste Lösung wäre, solche besonders vulnerablen Asylsuchenden einfach gar nicht in Haft zu nehmen und ihre Asylverfahren auch nicht an den Außengrenzen oder in beschleunigten Asylverfahren zu bearbeiten.
Alle Minderjährigen – ob unbegleitet oder nicht – zählen als besonders vulnerabel. Es gibt für sie zudem einige Sonderregelungen.
Kinder mit Familien können ins Grenzverfahren genommen werden, solange dort ihren besonderen Bedürfnissen nachgekommen wird. Da dies faktische Inhaftierungen sind, ist dies aus Sicht von PRO ASYL nicht möglich und sie sollten stets einreisen und ihr Asylverfahren im Inland durchlaufen dürfen. Unbegleitete Minderjährige dürfen in Grenzverfahren genommen werden, wenn sie als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesehen werden. Wie Terre des Hommes und der BumF in einer Handreichung festhalten, gilt weiterhin das Primat der Kinder- und Jugendhilfe, womit sie direkt zur Inobhutnahme unbegleiteter Kinder und Jugendlicher verpflichtet sind – auch wenn diese als »nicht-eingereist« gelten.
Beschleunigte Asylverfahren im Inland sind in bestimmten Fällen auch auf unbegleitete Minderjährige anwendbar, unter anderem wenn sie aus angeblich sicheren Herkunftsstaaten kommen, einen Folgeantrag stellen oder wenn für ihr Herkunftsland eine europäische Schutzquote von weniger als 20 Prozent gilt.
Selbst eine Haft von Kindern ist nicht ausgeschlossen. Der deutsche Gesetzgeber nimmt hierbei an, dass die Inhaftnahme von Minderjährigen »ihrem Wohl dienen« kann und dann die Haft gerechtfertigt ist. Das Kindeswohl als Haftvoraussetzung zu etablieren, ist höchst zynisch. Haft kann nie dem Kindeswohl dienen. Das GEAS-Anpassungsgesetz sieht zwar Haft »nur« als letztes Mittel vor, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Die UN-Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen geht aber zu Recht davon aus, dass stets andere Möglichkeiten verfügbar sind, sodass die Inhaftierung von Minderjährigen nie alternativlos und niemals gerechtfertigt sein kann. Bei begleiteten Minderjährigen ist die Haft nur zulässig, wenn sich auch die Eltern, ein Elternteil oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet. Unbegleitete Minderjährige wiederum dürfen nur inhaftiert werden, wenn »die Haft den Minderjährigen schützt«.
Wichtige Verbesserungen gibt es beim Schulbesuch und der Gesundheitsversorgung. Asylsuchende Kinder müssen mit der GEAS-Reform in normale Schulen integriert werden, eine Sonderbeschulung zum Beispiel im Asylheim ist nicht mehr erlaubt. Der Zugang zum Bildungssystem muss so bald wie möglich gewährt werden, aber spätestens nach zwei Monaten. Außerdem müssen Minderjährige im Asylverfahren volle Gesundheitsleistungen kriegen, wie deutsche Staatsbürger*innen. Mit dem GEAS-Anpassungsfolgegesetz wurde diese Regelung auch auf Minderjährige ausgeweitet, die bereits im Asylverfahren abgelehnt wurden und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Zu den Änderungen beim Verfahren der Alterseinschätzung sowie der rechtlichen Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen gibt die Handreichung von Terre des Hommes und dem BumF hilfreiche Hinweise.
Mit dem deutschen GEAS-Anpassungsgesetz wird es den Bundesländern ermöglicht, sogenannte Sekundärmigrationszentren einzuführen. Mit der Umsetzung der GEAS-Reform hat dies eigentlich nichts zu tun, denn diese sieht solche Sonderunterbringungszentren nicht explizit vor – Deutschland agiert also härter, als es müsste. In den neuen Zentren sollen Menschen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, obwohl sie in einem anderen EU-Land ihr Asylverfahren durchlaufen sollen oder dort schon Schutz zugesprochen bekommen haben, festgehalten und isoliert werden.
Die Dauer der Wohnpflicht in einem Sekundärmigrationszentrum beträgt maximal 24 Monate. Minderjährige Kinder sowie die sie begleitenden Eltern oder andere Sorgeberechtigte und gegebenenfalls ihre ledigen volljährigen Geschwister müssen bis zu sechs Monate in Sekundärmigrationszentren verbringen. Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag als unzulässig ab oder trifft es eine Überstellungsentscheidung, kann die Wohnpflicht um weitere sechs Monate verlängert werden. Für diesen Zeitraum kann angeordnet werden, dass die Menschen zu bestimmten Zeiten das Zentrum nicht verlassen dürfen (siehe nächster Punkt zu den Freiheitsbeschränkungen).
In den Sekundärmigrationszentren und in Erstaufnahmeeinrichtungen kann angeordnet werden, dass die Menschen die Einrichtung nicht verlassen dürfen. Voraussetzungen sind Fluchtgefahr – die bei Bewohner*innen der Sekundärmigrationszentren stets vermutet wird – oder Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Diese Bewegungseinschränkung kann wie folgt angeordnet werden, solange sie verhältnismäßig ist:
- Zur Nachtzeit (22–6 Uhr) kann minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen ledigen Geschwistern untersagt werden, die Unterkunft zu verlassen – ebenso Erwachsene, die noch im laufenden Asylverfahren, also nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind.
- Auch zur Tageszeit kann Erwachsenen nach der Ablehnung im Asylverfahren untersagt werden, die Unterkunft zu verlassen.
Nur in wenigen Fällen soll eine Verlassenserlaubnis erteilt werden: Für die Aufnahme einer Beschäftigung, für eine ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen oder »um eine zwingend gebotene sittliche Verpflichtung wahrzunehmen«, etwa die Teilnahme an der Beerdigung einer nahestehenden Person. Für Behörden- oder Gerichtstermine oder für den Regelschulbesuch bedarf es keiner Erlaubnis.
Man kann also bei den Sekundärmigrationszentren mit derart strengen Aufenthaltspflichten tatsächlich von zu erwartenden haftähnlichen Bedingungen – beziehungsweise sogar von Haft – sprechen.
Obwohl das Dublin-System seit vielen Jahren und von vielen Seiten in der Kritik steht, wird es durch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, die die Dublin-Verordnung ersetzt, nicht wesentlich verändert. Weiterhin sind die Ersteinreisestaaten primär für die Durchführung der Asylverfahren zuständig, weshalb die große Verantwortung der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen kaum weniger werden wird.
Besonders relevant sind die Änderungen bei der Überstellungsfrist. Die reguläre Überstellungsfrist bleibt zwar bei sechs Monaten, sie kann jedoch auf bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn eine Person – oder jemand aus der Familie – als flüchtig gilt, sich der Überstellung körperlich widersetzt, sich für die Überstellung vorsätzlich untauglich macht oder die erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt. Das BAMF geht anscheinend davon aus, dass diese Regelung auch für Asylsuchende gilt, die schon vor dem 12. Juni 2026 ihren Asylantrag gestellt haben, wenn nach dem 12. Juni einer dieser Gründe vorliegt. Da dies aber zu einer Zersplitterung der Regelungen führen würde, gibt es gute Gründe, die gegen eine solche Interpretation sprechen.
Zudem sollen nach der Zustellung der Dublin-Entscheidung die Asylbewerberleistungen nur noch in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat, gewährt werden. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten ist. Der in Deutschland mit dem Sicherheitspaket vorgesehene Leistungsausschluss für Dublin-Fälle bleibt damit europarechtswidrig. Am 4. Juni 2026 hat der EuGH zudem in einem neuen Urteil festgestellt, dass auch Leistungen für Kleidung und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für ein menschenwürdiges Leben notwendig sind.
Ein schwacher Trost sind in Anbetracht dessen die wenigen Verbesserungen für Asylsuchende in der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Familien müssen nicht mehr schon im Herkunftsland bestanden haben, sondern können auch auf der Flucht entstanden sein. Und Verfahren zur Wiederherstellung der Familieneinheit sollen priorisiert werden.
Die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung sieht eine verpflichtende Teilnahme an einem Solidaritätsmechanismus vor. Dies soll zu einer gerechteren Verteilung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Asylbewerber*innen führen, indem die Staaten, die unter »Migrationsdruck« stehen oder sich in einer »Krise« befinden, entlastet werden.
Ob dies erreicht werden wird, ist zweifelhaft, da unter den unterschiedlichen Solidaritätsbeiträgen frei gewählt werden kann: Die Übernahme von Asylsuchenden, ein finanzieller Beitrag an die anderen Staaten und ein alternativer Beitrag (zum Beispiel personelle Unterstützung, Dienstleistungen, Einrichtungen und technische Ausrüstung) gelten als gleichwertig. Mitgliedstaaten, die Solidaritätsbeiträge leisten und selbst unter Migrationsdruck geraten, können die Beträge reduzieren oder sogar aussetzen. Pro Jahr sollen mindestens 30.000 Umverteilungsplätze und 600 Millionen Euro Finanzhilfen von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.
Es ist zu befürchten, dass sich die meisten Mitgliedstaaten auf finanzielle Unterstützungen beschränken werden, statt aktiv Asylsuchende zu übernehmen. Mit einer wirklichen Entlastung der Staaten an den Außengrenzen ist deswegen nicht zu rechnen, was die Situation an den Außengrenzen weiter verschärfen wird.
Der Umfang der Solidaritätsbeiträge richtet sich nach einem Schlüssel (dem »fair share«), der sich nach der Bevölkerungszahl und dem Bruttoinlandsprodukt des jeweiligen Mitgliedsstaates bemisst. Auf Deutschland entfallen damit 22 Prozent der Solidaritätsbeiträge. Wenn man dies auf die Mindestvorgaben berechnet, dann bedeutet dies für Deutschland die Aufnahme von 6.585 Geflüchteten pro Jahr und 131,7 Millionen Euro als Anteil an den vorgesehenen Finanzbeiträgen.
Laut dem ersten jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht der EU-Kommission vom November 2025 stehen Griechenland, Spanien, Italien und Zypern unter »Migrationsdruck« und sollen Solidarität von den anderen Mitgliedstaaten erfahren. Da die GEAS-Reform erst zum zweiten Halbjahr 2026 hin startet, wurden nicht die vollen Zielmarken für die Solidaritätsbeiträge der Berechnung für die Solidaritätsbedarfe zugrunde gelegt. Der Solidaritätsbedarf für 2026 wurde auf Unionsebene auf 21.000 Übernahmen von Asylsuchenden und auf 420 Millionen Euro an Finanzbeiträgen festgelegt. Für Deutschland wurde festgestellt, dass ein Risiko für »Migrationsdruck« bestehe. Daraus leitet sich aber kein Anspruch auf Solidaritätsmaßnahmen ab, und es befreit auch nicht davon, Solidarität zu leisten. Entsprechend ist Deutschland laut Ratsbeschluss vom Dezember 2025 verpflichtet, 4.555 Aufnahmen von Asylsuchenden oder andere Formen der solidarischen Unterstützung zu leisten. Wie öffentlich kommuniziert wurde, plant Deutschland dennoch keine Aufnahme von Asylsuchenden im Rahmen des Solidaritätsmechanismus für das Jahr 2026, indem sogenannte Dublin-Fälle – also Asylverfahren, für die eigentlich andere Mitgliedstaaten zuständig sind – mit den Aufnahmen nach dem Solidaritätsmechanismus verrechnet werden.
Zum ersten Mal gibt es durch die GEAS-Reform eine EU-Krisen-Verordnung, mit der von bestimmten Regeln abgewichen werden kann. Die Kommission stellt auf Antrag fest, ob es eine Krise in dem jeweiligen Mitgliedstaat gibt.
Eine Krise im Sinne der Verordnung ist »eine außergewöhnliche Situation von Massenankünften von Drittstaatsangehörigen«, die insbesondere im Hinblick auf Einwohnerzahl und Größe des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaates ein Ausmaß hat, das dazu führt, dass gut vorbereitete Asylsysteme nicht mehr funktionieren, »sodass es zu schwerwiegenden Folgen für das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems kommen könnte«.
Ebenfalls besteht laut der Verordnung eine Krise, wenn ein Drittstaat die Einreise von Drittstaatsangehörigen fördert »mit dem Ziel, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren« und die asylsuchenden Menschen so »instrumentalisiert«. Eine Krise ist dies nur, wenn wesentliche Funktionen des Mitgliedstaates einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes der nationalen Sicherheit gefährdet werden.
Die Krisen-Verordnung enthält für diese Fälle einen Maßnahmenkatalog, der von einer massiven Ausweitung des Grenzverfahrens über eine Verlängerung der Registrierungs- und Dublinfristen bis hin zu ergänzenden Solidaritätsmaßnahmen reicht. Die Mitliedstaaten entscheiden im Rat der EU, welche Ausnahmemaßnahmen dem Mitgliedstaat gewährt werden.
Die Behandlung Asylsuchender kann sich demnach in Krisenfällen noch weiter verschlechtern. Die Krisen-Verordnung wird zu einer erneuten Fragmentierung des Europäischen Asylsystems führen und unterstützt den Trend, dass Mitgliedstaaten sich auf angebliche Krisen und Notstände berufen, um die Menschenrechte von Geflüchteten zu missachten.
Abschiebungen werden in der EU bislang in der Rückführungsrichtlinie geregelt, die nicht als Teil des GEAS gilt. Am 1. Juni 2026 haben sich Rat, Europaparlament und Kommission auf eine neue Rückführungsverordnung geeinigt, die insbesondere bezüglich der geplanten Abschiebungszentren außerhalb der EU (englisch: return hubs) in der Kritik steht. Außerdem wird sie zu einer massiven Ausweitung der Abschiebungshaft sowie zu mehr Pflichten und Sanktionen führen (siehe hier für mehr Details).
Die Rückführungsverordnung muss noch final von Rat und Europaparlament beschlossen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Dann soll unter anderem die Regelung zu den Abschiebungszentren direkt angewendet werden können, während es für den größten Teil der Regelungen eine Umsetzungszeit von zwölf Monaten für die Mitgliedstaaten gibt.
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