Gildas und seine Familie sind zurück in der Schweiz

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Gildas und seine Familie sind zurück in der Schweiz simon Do., 08.05.2025 – 16:02 Artikel 8. Mai 2025 Nikolaï Posner Es ist ein grosser Erfolg. Gildas ist ein zehnjähriger Junge. Im November 2024 wurde er zusammen mit seinen Eltern nach Kroatien ausgeschafft – aufgrund eines Entscheids des Staatssekretariats für Migration auf Basis der Dublin-Verordnung. Nach Monaten des politischen und juristischen Kampfes konnte er nun endlich mit seiner Familie in die Schweiz zurückkehren. Gildas leidet an Sichelzellenanämie, einer genetischen Erkrankung, die regelmässige Bluttransfusionen erfordert. Am 19. November 2024 kamen Polizisten, um ihn für die Ausschaffung abzuholen – während er sich gerade für die Schule fertig machte, und trotz eines Arzttermins im Kinderspital St. Gallen, den er drei Tage später hatte. Auf einen Aufruf von Solidarité sans frontières hin wurden zahlreiche Organisationen und hunderte Einzelpersonen aktiv. Auch mehrere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens setzten sich für die Rückkehr von Gildas’ Familie in die Schweiz ein. Auf kroatischer Seite äusserten sich die Ärzt:innen eindeutig: «Die Behandlung von Patienten wie Gildas ist in unserem Land sehr schwierig, da ein hohes Risiko für schwere hämolytische Reaktionen nach einer Transfusion besteht. Deshalb empfehlen wir einen erneuten Aufenthalt in einem Land mit einer grösseren Zahl von Blutspendern afrikanischer Herkunft. Diese Empfehlung erfolgt im Rahmen eines Antrags auf ein humanitäres Visum.» Schliesslich, nach monatelanger Mobilisierung und einer expliziten Anfrage der kroatischen Behörden an die Schweiz, konnte Gildas nun zurückkehren. Es ist wichtig zu verstehen, dass Gildas’ Fall weder einen Verwaltungsfehler noch eine Ausnahme darstellt, sondern das Ergebnis autoritärer und gefährlicher politischer Entscheidungen ist. Solidarité sans frontières kritisiert seit Langem die starre und absurde Anwendung der Dublin-Verordnung, die jedes Jahr hunderte Menschen in Gefahr bringt. Die Schweiz ist rechtlich nicht verpflichtet, solche Rückführungen vorzunehmen. Das geht aus Artikel 17 der Dublin-Verordnung hervor: «Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag… 

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