Mattea Meyer und Balthasar Glättli nehmen Stellung gegen Dublin-Rückführungen nach Kroatien

Artikel 16. März 2023 Mattea Meyer Balthasar Glättli

Die Übergriffe, die Geflüchtete erlitten haben, die vor ihrer Ankunft in der Schweiz durch Kroatien gereist sind, sind unvorstellbar. Die Berichte der Bleiberechtskollektive zeichnen ein erschreckendes Bild vom Ausmass der Gewalt, die von der kroatischen Polizei gegenüber diesen Menschen ausgeübt wird. Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter, der mehrmals vor Ort war, hat diese Misshandlungen bestätigt. [Bericht von 2021 hier]. Es ist inakzeptabel, dass die Schweiz Menschen an den Ort zurückzuschickt, an dem sie staatliche Gewalt erlitten haben.

» Zum Originalartikel Read More

Noch schlimmer ist es, sie an einen Ort zurückzuschicken, an dem sie, um eine Wiedergutmachung zu erhalten, die internationale Justiz anrufen müssen. Denn bei der Behandlung von Geflüchteten werden in Kroatien grundlegende Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit nicht eingehalten: die Achtung der Menschenrechte, die Nichtdiskriminierung, die Gleichheit vor dem Gesetz und schliesslich die Einhaltung der Gesetze durch die Regierung und die Verwaltung. Internationale Konventionen wie die UN-Konvention gegen Folter, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Konvention über die Rechte des Kindes, um nur einige zu nennen, werden missachtet.Die Weigerung, Asylanträge zu registrieren, sowie physische, psychische und sexuelle Gewalt durch verschiedene Polizeieinheiten wurden von einer Vielzahl von Akteuren – von Journalisten über NGOs bis hin zum Europarat – dokumentiert und wiederholt öffentlich gemacht. Auch das Fehlen wirksamer Mechanismen zur rechtlichen Wiedergutmachung wurde von kroatischen und internationalen NGOs aufgezeigt. In einem Urteil des EGMR wurde Kroatien kürzlich für schuldig befunden, das Recht auf Leben von Migrant:innen in seinem Hoheitsgebiet missachtet zu haben.Darüber hinaus besagt Artikel 14 der Anti-Folterkonvention der UNO, dass jeder Vertragsstaat in seinem Rechtssystem dem Opfer einer Folterhandlung das Recht auf gerechte und angemessene Wiedergutmachung und Entschädigung garantiert, einschliesslich der Mittel, die für seine möglichst vollständige Genesung… 

Read More


Beitrag veröffentlicht

in

von