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Filtern statt prüfen: Wie der Zugang zum Recht im Asylverfahren weiter beschränkt werden soll sophie Mo., 14.09.2026 – 17:59 Artikel 16. September 2026 Corinne Reber Die Motion 26.3679 «Asyljustiz entlasten. Vorgelagerte Zulassungsprüfung für offensichtlich aussichtslose Asylbeschwerden» des FDP-Ständerats Severin Brüngger reiht sich einmal mehr ein in die sich der SVP anbiedernde Asylpolitik der FDP, die vorgibt, sich scheinbar bestehenden Problemen in der «Asyljustiz» anzunehmen. Dabei zeugt die Motion von bedenklichem Unwissen über das bestehende Rechtssystem. Unklare Zielsetzung und Diskrepanz zwischen Titel und TextSo fordert der Motionär gemäss Titel des Vorstosses eine «vorgelagerte Zulassungsprüfung» für «offensichtlich aussichtslose Asylbeschwerden» und ruft damit die Vorstellung einer Zugangshürde zum Rechtsmittelweg hervor. Der eingereichte Text verlangt indes etwas, das längst besteht: So soll das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich aussichtslose Beschwerden «unmittelbar nach Eingang» in einem summarischen Vorprüfungsverfahren mit Endentscheid erledigen. Dies ist indes keine Zulassungsschranke, sondern eine beschleunigte materielle Erledigung – und damit exakt das, was das Asylgesetz bereits seit Jahren vorsieht. So kann das BVGer gemäss Art. 111 lit. e i. V. m. Art. 111a Abs. 2 AsylG in Einzelrichterformation mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin offensichtlich unbegründete – oder auch begründete – Beschwerden materiell beurteilen, wobei die entsprechenden Urteile nur summarisch begründet werden müssen und auf einen Schriftenwechsel gänzlich verzichtet werden kann. Entscheide über die Zulässigkeit von Beschwerden beziehen sich demgegenüber nicht auf den materiellen Gehalt der Beschwerde, sondern auf die Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzungen (Vorliegen eines Anfechtungsobjekts, Zuständigkeit des Gerichts, Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Person, Wahrung der Beschwerdefrist und -form). Im Rahmen des Eintretens prüft das Gericht auch, ob ein Kostenvorschuss zu leisten ist. Gemäss Art. 104 AsylG wird auf die Erhebung eines Vorschusses nach Massgabe des VwVG verzichtet, ausser eine Beschwerde ist von vornherein aussichtslos. Auch die allenfalls beantragte unentgeltliche Prozessführung wird nicht gewährt, wenn das Gericht die Beschwerde als aussichtslos einstuft. Dieser zusätzliche «Filter» des Kostenvorschusses, der für mittellose Beschwerdeführende zu einer schier unüberwindbaren…
