Angriff auf «Gratisanwälte»: Wie die SVP die Balance zwischen Beschleunigung und Rechtsschutz (noch mehr) aus dem Gleichgewicht bringen will

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Angriff auf «Gratisanwälte»: Wie die SVP die Balance zwischen Beschleunigung und Rechtsschutz (noch mehr) aus dem Gleichgewicht bringen will sophie Mo., 02.03.2026 – 19:16 Artikel 3. März 2026 Corinne Reber In einer im Juni 2025 eingereichten Motion verlangt der SVP-Nationalrat Jakob Stark, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung[1] für Personen im Asylverfahren eingeschränkt wird. Dabei soll diese insbesondere bei Rechtsmittelverfahren nur noch gewährt werden, wenn die Prozessführung als «aussichtsreich» erscheint (Motion 25.3635 Stark «Unentgeltliche Rechtspflege im Asylrekursverfahren. Einschränkung von unverhältnismässigen und aussichtslosen Klagen», gleichlautend: Motion 24.4251 Steinemann). Die Motion zeugt von einem alarmierenden Unverständnis des SVP-Nationalrats (und der die Motion unterstützenden Parlamentsmitglieder) von unserem Rechtssystem. Nur eine Beschwerdemöglichkeit im Schweizer AsylsystemErstens scheint Stark davon auszugehen, dass im Asylverfahren mehrere Rechtsmittel zur Verfügung stehen. So führt er in der Motionsbegründung aus: «[Es] erscheint […] unverhältnismässig, eine unentgeltliche Vertretung für jedes Rechtsmittel, potenziell bis zum Bundesverwaltungsgericht [Hervorhebung hinzugefügt] und unabhängig von den Erfolgsaussichten und dem damit verbundenen Aufwand zu garantieren». Hierzu ist zu sagen, dass auf einen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid hin in der Schweiz nur ein einziges Rechtsmittel – die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht – zur Verfügung steht. Das Schweizer System ist in Europa beinahe einmalig, stehen doch in zahlreichen europäischen Ländern mindestens zwei, teils gar drei Rechtsmittelwege offen.[2] Indem die Erhebung einer Beschwerde gegen ein negatives Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Bundesgerichtsgesetz ausgeschlossen wurde (vgl. Art. 83 lit. d BGG), wurde die Möglichkeit, gegen negative Asylentscheide vorzugehen, bereits empfindlich eingeschränkt. Unentgeltlicher Rechtsschutz als verfassungsmässiges RechtZweitens zielt Starks Motion darauf ab, die unentgeltliche Rechtspflege in erstinstanzlichen Asylverfahren und in Rechtsmittelverfahren gegen Asylentscheide bei juristisch aussichtslosen Fällen zu kappen. Betreffend die Rechtsmittelverfahren verkennt der Motionär dabei, dass seine Forderung bereits der Realität entspricht: Bei Beschwerden gegen Asylentscheide im erweiterten Verfahren oder nach Mandatsniederlegung durch die «Leistungserbringer Rechtsschutz» in den Bundesasylzentren werden die Voraussetzungen… 

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